Artikel 1 Errichtung von vorgeschobenen Grenzabfertigungsstellen

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2006

Artikel 1

Am Grenzübergang Grametten – Nová Bystrice wird zum Zwecke der Erleichterung und Beschleunigung der Grenzabfertigung auf tschechischem Staatsgebiet eine vorgeschobene Grenzabfertigungsstelle für die österreichischen Grenzabfertigungsorgane und auf österreichischem Staatsgebiet eine vorgeschobene Grenzabfertigungsstelle für die tschechischen Grenzabfertigungsorgane errichtet.

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2020

Gesetzesnummer

20004732

Dokumentnummer

NOR40077424

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