Artikel 1 Errichtung von vorgeschobenen Grenzabfertigungsstellen

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2006

Artikel 1

Am Grenzübergang Fratres – Slavonice wird zum Zwecke der Erleichterung und Beschleunigung der Grenzabfertigung auf österreichischem Staatsgebiet eine vorgeschobene Grenzabfertigungsstelle für die tschechischen Grenzabfertigungsorgane und auf tschechischem Staatsgebiet eine vorgeschobene Grenzabfertigungsstelle für die österreichischen Grenzabfertigungsorgane errichtet.

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2020

Gesetzesnummer

20004730

Dokumentnummer

NOR40077416

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