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Artikel 1 Errichtung eines Generalkonsulates der Republik Österreich in Chengdu (China)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2018

Artikel 1

  1. 1.Die Regierung der Volksrepublik China erklärt sich mit der Errichtung des Generalkonsulates der Republik Österreich in Chengdu, mit einem die Provinz Sichuan, die Provinz Guizhou, die Provinz Yunnan und die regierungsunmittelbare Stadt Chonqing umfassenden Konsularbezirk einverstanden.2.Die Regierung der Republik Österreich erklärt sich mit dem Recht der Volksrepublik China eine konsularische Vertretung in der Republik Österreich zu errichten, einverstanden. Der Standort und der Konsularbezirk werden auf diplomatischem Weg festgelegt.3.Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Volksrepublik China leisten einander jegliche erforderliche Unterstützung und Erleichterung bei der Errichtung der oben genannten konsularischen Vertretungen und bei der Wahrnehmung konsularischer Aufgaben im Sinne des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen vom 24. April 1963, den einschlägigen Gesetzen und Rechtsvorschriften der beiden Länder und dem Grundsatz der Reziprozität.4.Jegliche aus der konsularischen Beziehung der beiden Länder entstehenden Fragen werden im Sinne des Grundsatzes der Reziprozität, des Völkerrechts und der internationalen Praxis, einschließlich des Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen1 vom 24. April 1963, durch freundschaftliche Konsultationen geklärt.

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2018

Gesetzesnummer

20010145

Dokumentnummer

NOR40200364

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