Artikel 1
Die Unterzeichneten, die hiezu gehörig bevollmächtigt sind, erklären, daß die von ihnen vertretenen Staaten die Flagge der Seeschiffe jedes Staates ohne Meeresküste anerkennen, sofern die Schiffe an einem einzigen bestimmten Orte seines Gebietes eingetragen sind. Dieser Ort gilt für solche Schiffe als Registerhafen.
Barcelona am 20. April 1921 in einer einzigen Ausfertigung, deren französischer und englischer Wortlaut beide maßgebend sind.
Zuletzt aktualisiert am
12.11.2019
Gesetzesnummer
10011201
Dokumentnummer
NOR40040385
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