Artikel 1 Erhöhung der Hektarhöchstmenge für die Traubenernte des Jahrganges 2015

Alte FassungIn Kraft seit 10.9.2015

Artikel 1

Die Hektarhöchstmenge gemäß § 23 Abs. 2 Weingesetz 2009 beträgt für das Erntejahr 2015 10800 kg Weintrauben oder 8100 l Wein.

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