Artikel 1
Die zugelassenen Eintrittstellen für die Einfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen mit Herkunft aus Drittländern sind im Anhang angeführt.
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2018
Gesetzesnummer
10010947
Dokumentnummer
NOR12139168
alte Dokumentnummer
N8199614192A
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