Artikel 1 Eigentum öffentlicher wissenschaftlicher und Kunst-Sammlungen

Alte FassungIn Kraft seit 04.2.1859

Artikel 1

Wenn einer öffentlichen Behörde, einem Amte oder einem Organe derselben bei einer Amtshandlung Gegenstände, als einem Privaten gehörig, oder zum weiteren Verkehre bestimmt, vorkommen oder bezeichnet werden, welche aus öffentlichen Archiven, Registraturen, Bibliotheken, Museen, Naturalien-, physikalischen, astronomischen, geognostischen Cabineten, wissenschaftlichen oder artistischen Sammlungen, Schatzkammern, Gemäldegallerien u. dgl. herrühren, und rücksichtlich welcher diese Eigenschaft durch ihre Beschaffenheit, durch ihre äußere Bezeichnung oder andere Umstände auffällt und die Art, auf welche diesselben rechtmäßiger Weise in Privatbesitz übergegangen sind, nicht alsogleich nachgewiesen werden kann, haben sie derlei Gegenstände sogleich unter ihre Obhut zu nehmen und die gesetzliche Amtshandlung einzuleiten, um derjenigen öffentlichen Anstalt, welcher sie angehören, wieder zu ihrem Eigenthume zu verhelfen.

Schlagworte

Eigentum, Kunstsammlung, Galerie, Gemäldegalerie

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2025

Gesetzesnummer

10001666

Dokumentnummer

NOR12019792

alte Dokumentnummer

N2185822455S

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