Artikel 1
Wenn einer öffentlichen Behörde, einem Amte oder einem Organe derselben bei einer Amtshandlung Gegenstände, als einem Privaten gehörig, oder zum weiteren Verkehre bestimmt, vorkommen oder bezeichnet werden, welche aus öffentlichen Archiven, Registraturen, Bibliotheken, Museen, Naturalien-, physikalischen, astronomischen, geognostischen Cabineten, wissenschaftlichen oder artistischen Sammlungen, Schatzkammern, Gemäldegallerien u. dgl. herrühren, und rücksichtlich welcher diese Eigenschaft durch ihre Beschaffenheit, durch ihre äußere Bezeichnung oder andere Umstände auffällt und die Art, auf welche diesselben rechtmäßiger Weise in Privatbesitz übergegangen sind, nicht alsogleich nachgewiesen werden kann, haben sie derlei Gegenstände sogleich unter ihre Obhut zu nehmen und die gesetzliche Amtshandlung einzuleiten, um derjenigen öffentlichen Anstalt, welcher sie angehören, wieder zu ihrem Eigenthume zu verhelfen.
Schlagworte
Eigentum, Kunstsammlung, Galerie, Gemäldegalerie
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2025
Gesetzesnummer
10001666
Dokumentnummer
NOR12019792
alte Dokumentnummer
N2185822455S
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