Artikel 1
Artikel I
(1) Die Verwaltungsverfahrensgesetze regeln das Verfahren der nachstehend bezeichneten Verwaltungsorgane, soweit sie behördliche Aufgaben besorgen und im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.
(2) Von den Verwaltungsverfahrensgesetzen sind anzuwenden:
A. das AVG und das VStG – unbeschadet der lit. F – auf das behördliche Verfahren
- 1. der Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung in den Ländern;
- 2. der unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern;
- 3. der Organe der Städte mit eigenem Statut;
- 4. der Organe der Bundesanstalt „Statistik Österreich“;
- 5. des Österreichischen Staatsarchives;
- 6. der Bundespolizeidirektionen;
- 7. der Sicherheitsdirektionen;
- 8. der Landes- und Bezirksschulräte;
- 9. des Bundesdenkmalamtes;
- 10. des Bundeseinigungsamtes und der Schlichtungsstellen (§§ 141 und 144 ArbVG);
- 11. der Entgeltberechnungsausschüsse und der Berufungskommission für Heimarbeit;
- 12. der Zollämter, der Finanzämter und des unabhängigen Finanzsenates;
- 13. des Berufungssenates nach § 64 Abs. 2 Börsegesetz 1989, BGBl. Nr. 555;
- 14. der Einigungs- und der Obereinigungskommissionen;
- 15. der Lehrlingsstellen und der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen;
- 16. der Grundverkehrsbehörden;
- 17. der in einzelnen Ländern bestehenden Höfekommissionen und Forsttagsatzungskommissionen;
- 18. der Beschussämter;
- 19. der kollegial eingerichteten besonderen Bauoberbehörden;
- 20. des Postbüros;
- 21. der Fernmeldebüros und des Büros für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen;
- 22. der Militärkommanden;
- 23. der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA);
- 24. der Übernahmekommission;
B. das AVG in vollem Umfang, das VStG mit Ausnahme der §§ 37, 39, 50 und 56 auf das behördliche Verfahren
- 25. der Organe der Gemeindeverbände;
- 26. der Organe der Gemeinden, soweit sie nicht unter Z 3 fallen;
- 27. der Organe der Körperschaften, Fonds und Anstalten des öffentlichen Rechts, soweit sie nicht unter eine andere Bestimmung dieses Absatzes fallen und soweit es sich nicht um gesetzlich anerkannte Kirchen oder Religionsgesellschaften, Universitäten oder Pädagogische Hochschulen, gesetzliche berufliche Vertretungen oder Träger der Sozialversicherung handelt;
- 28. der Vollzugsbehörden erster Instanz und der Vollzugsoberbehörden nach dem Strafvollzugsgesetz;
C. das AVG auf das behördliche Verfahren
- 29. der Organe der Universitäten und der Pädagogischen Hochschulen;
- 30. des Bundesasylamtes (§ 58 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100);
- 31. des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, der Eichämter und der Vermessungsämter;
- 32. des Heerespersonalamtes;
- 33. der Meisterprüfungsstellen bei den Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft;
- 34. des Zivildienstbeschwerderates;
- 35. der Zivildienstserviceagentur;
- 36. der Datenschutzkommission;
- 37. des Bundesvergabeamtes;
D. das AVG, dessen § 64 jedoch nur, wenn nicht anderes ausdrücklich bestimmt ist, auf das behördliche Verfahren
- 38. der Landesgeschäftsstellen und der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, des Bundesamtes für Sozial- und Behindertenwesen und der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten;
- 39. der Arbeitsinspektorate und des Verkehrs-Arbeitsinspektorates;
- 40. der Land- und Forstwirtschaftsinspektionen;
E. das VStG auf das Verwaltungsstrafverfahren
- 41. der Agrarbehörden;
- 42. der Landesgeschäftsstellen und der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und des Bundesamtes für Sozial- und Behindertenwesen;
F. das VVG auf das behördliche Verfahren der unter den Z 1, 3, 6 und 7 genannten Organe in den Angelegenheiten der Verwaltungsvollstreckung.
(3) Das AVG, das VStG und das VVG sind auf das behördliche Verfahren der Bundesminister in allen Fällen anzuwenden, in denen sie als erste Instanz einschreiten, sowie in allen jenen Fällen, in denen sie sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind und das unmittelbar untergeordnete Verwaltungsorgan nach einem der Verwaltungsverfahrensgesetze vorzugehen hatte.
(4) In den Angelegenheiten der Abgaben (mit Ausnahme der in § 78 AVG vorgesehenen Verwaltungsabgaben) des Bundes, der Länder und der Gemeinden, in den Angelegenheiten der Beiträge, die an sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts, an Anstalten oder Fonds des öffentlichen Rechts zu entrichten sind, soweit sie durch die Bundesfinanzverwaltung eingehoben werden, sowie in den Angelegenheiten des Familienlastenausgleiches, soweit es sich nicht um die Verfolgung und Ahndung von Verwaltungsübertretungen handelt, sind die Verwaltungsverfahrensgesetze nicht anzuwenden, es sei denn, dass ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Die Landesgesetzgebung kann anordnen, dass für die Einhebung der landesgesetzlich geregelten Beiträge an öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten oder Fonds, soweit nicht Abgabenbehörden des Bundes einzuschreiten haben, an Stelle der Verwaltungsverfahrensgesetze die allgemein für Landesabgaben geltenden Verfahrensvorschriften anzuwenden sind.
(5) Ferner sind die Verwaltungsverfahrensgesetze – soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist – nicht anzuwenden:
- 1. für die Behandlung der Angelegenheiten des Dienstverhältnisses der Angestellten des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände, der Gemeinden, der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Fonds des öffentlichen Rechts zu ihrem Dienstgeber, soweit nicht das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, BGBl. Nr. 29, anderes bestimmt;
- 2. in den Angelegenheiten der Durchführung der Wahl des Bundespräsidenten, von Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern und zum Europäischen Parlament, der Wahl des Bürgermeisters durch die zur Wahl des Gemeinderates Berechtigten und von Wahlen der Organe der gesetzlichen beruflichen Vertretungen, in den Angelegenheiten der Durchführung von Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen auf Grund der Bundesverfassung oder einer Landesverfassung sowie in den Angelegenheiten der unmittelbaren Mitwirkung der zum Gemeinderat Wahlberechtigten an der Besorgung der Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, jedoch mit Ausnahme der in allen diesen Angelegenheiten durchzuführenden Strafverfahren;
- 3. bei der Verfolgung und Bestrafung der Verletzung von Standespflichten durch Organe, die ausschließlich oder doch zum Teil aus Angehörigen des in Betracht kommenden Berufsstandes gebildet sind (Disziplinarverfahren);
- 4. auf die Durchführung von Prüfungen, die der Beurteilung der Kenntnisse von Personen auf bestimmten Sachgebieten dienen, soweit es sich nicht um die Zulassung zur Prüfung handelt.
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