Artikel 1 EFTA – Vereinbarungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1992

Artikel 1

Die Vertragsparteien setzen ihre Anstrengungen innerhalb des Rahmens ihrer jeweiligen Agrarpolitik und ihrer internationalen Verpflichtungen und unter Bedachtnahme der Ergebnisse der Uruguay-Runde im Hinblick auf die zunehmende Liberalisierung des Agrarhandels fort. Zu diesem Zwecke werden die Vertragsparteien die Handelsbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte überprüfen.

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2021

Gesetzesnummer

10007279

Dokumentnummer

NOR12079087

alte Dokumentnummer

N5199234114J

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