TEIL I
DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE
Artikel 1
Die EFTA-Überwachungsbehörde besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie hat insbesondere die Fähigkeit, Verträge zu schließen, bewegliches und unbewegliches Eigentum zu erwerben und darüber zu verfügen sowie Prozeßpartei zu sein.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2020
Gesetzesnummer
10007391
Dokumentnummer
NOR12080331
alte Dokumentnummer
N5199319621L
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