Artikel 1 EFTA – Überwachungsbehörde, Gerichtshof – Protokoll 6

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

TEIL I

DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE

Artikel 1

Die EFTA-Überwachungsbehörde besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie hat insbesondere die Fähigkeit, Verträge zu schließen, bewegliches und unbewegliches Eigentum zu erwerben und darüber zu verfügen sowie Prozeßpartei zu sein.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2020

Gesetzesnummer

10007391

Dokumentnummer

NOR12080331

alte Dokumentnummer

N5199319621L

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