Artikel 1 Desinfektion der zur Aufbewahrung oder zum Transporte bestimmten tierischen Rohprodukte und Abfälle

Alte FassungIn Kraft seit 21.10.1945

Artikel 1

Knochen, Häute, Felle, Hörner, Klauen und andere thierische Abfälle müssen, wenn sie aufbewahrt, in Handel gesetzt oder transportirt werden sollen und nicht schon in anderer Weise (wie durch Auskochen, Trocknen, Einsalzen u. dgl.) vor Fäulniß bewahrt worden sind, vor der Aufbewahrung oder dem Transporte, und so oft dieß weiter nothwendig wird, ohne Unterschied der Menge, in welcher die Aufbewahrung oder der Transport geschieht, mit einer Lösung von Carbolsäure (Phenilsäure) derart befeuchtet werden, daß die Fäulniß wirksam hintangehalten wird, beziehungsweise daß kein Fäulnißgeruch wahrnehmbar ist.

Während der wärmeren Jahreszeit sind auch Unschlitt und Fettabschnitte vom Fleisch dieser Behandlung zu unterziehen.

Die Einsammlung der hieher gehörigen Abfälle darf nur mittelst durch Deckel verschlossener Behälter (Butten, Hand- oder Zugswagen) geschehen.

Vorräthe und Transporte der genannten thierischen Abfälle, welche entweder gar nicht oder in ungenügender Weise mit Carbolsäure versetzt und in Folge dessen in Fäulniß betroffen werden, sind auf Kosten der Uebertreter dieser Vorschrift der Behandlung mit Carbolsäure sofort zu unterziehen, und es ist gegen die Uebertreter (Eigenthümer, Magazinsinhaber, Verfrachter) nach der kaiserlichen Verordnung vom 20. April 1854 (R. G. Bl. Nr. 96) vorzugehen.

Schlagworte

tierisch, Fäulnis, Handwagen, Vorrat, Eigentümer, RGBl. Nr. 96/1854

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2024

Gesetzesnummer

10010158

Dokumentnummer

NOR12128819

alte Dokumentnummer

N8187323823L

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