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Artikel 1 DBA – Irland

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1989

Artikel 1

(1) Die Steuern, für die dieses Abkommen gilt, sind

  1. a) in Österreich:
  1. i) die Einkommensteuer;
  2. ii) die Körperschaftsteuer
  1. b) in Irland:
  1. i) die Einkommensteuer (income tax);
  2. ii) die Einkommensabgabe (income levy);
  3. iii) die Körperschaftsteuer (corporation tax und
  4. iv) die Steuer von Veräußerungsgewinnen (capital gains tax) (im folgenden „irische Steuer“ genannt).

(2) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder ähnlicher Art, die künftig neben den zur Zeit bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten teilen einander am Ende eines jeden Jahres die in ihren Steuergesetzen eingetretenen Änderungen mit.

ÜR: vgl. Art. IX, BGBl. Nr. 12/1989

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2019

Gesetzesnummer

10004030

Dokumentnummer

NOR12044950

alte Dokumentnummer

N3196817841L

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