Artikel 1 Bundeshöchstzahl 1995

Alte FassungIn Kraft seit 10.3.1995

Artikel 1

Die zulässige Gesamtzahl der unselbständig beschäftigten und arbeitslosen Ausländer (Bundeshöchstzahl) im Jahre 1995 beträgt 262 000. Ab Erreichen dieser Zahl dürfen Beschäftigungsbewilligungen und Sicherungsbescheinigungen nur noch für Ausländer erteilt werden, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag bereits der Anrechnung auf die Bundeshöchstzahl unterliegen oder gemäß einer Verordnung auf Grund des § 7 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes, BGBl. Nr. 466/1992 idF BGBl. Nr. 505/1994, beschäftigt werden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 163/1995

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2018

Gesetzesnummer

10008922

Dokumentnummer

NOR12110267

alte Dokumentnummer

N6199546742J

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