Artikel 1
Die zulässige Gesamtzahl der unselbständig beschäftigten und arbeitslosen Ausländer (Bundeshöchstzahl) im Jahre 1995 beträgt 262 000. Ab Erreichen dieser Zahl dürfen Beschäftigungsbewilligungen und Sicherungsbescheinigungen nur noch für Ausländer erteilt werden, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag bereits der Anrechnung auf die Bundeshöchstzahl unterliegen oder gemäß einer Verordnung auf Grund des § 7 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes, BGBl. Nr. 466/1992 idF BGBl. Nr. 505/1994, beschäftigt werden.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 163/1995
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2018
Gesetzesnummer
10008922
Dokumentnummer
NOR12110267
alte Dokumentnummer
N6199546742J
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