Artikel 1 Bundesfinanzgesetz 1988

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

Artikel 1

Artikel I. Der als Anlage I (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar) angeschlossene Bundesvoranschlag für

das Finanzjahr 1988 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Ausgaben und Einnahmen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlußsummen:

Allgemeiner Ausgleichs- Gesamt-

Haushalt haushalt haushalt

Millionen Schilling

Ausgaben ....... 517 583,261 76 098,796 593 682,057

Einnahmen ...... 446 484,216 147 197,841 593 682,057

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Abgang ......... 71 099,045 - -

Überschuß ...... - 71 099,045 -

Der Abgang des allgemeinen Haushaltes vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während des Finanzjahres 1988 an Mehreinnahmen und Ausgabenersparungen anfallen und nicht für die Bedeckung von Überschreitungen gemäß § 41 Abs. 3 und 5 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, in der jeweils geltenden Fassung, sowie Art. IV, V und VI oder zum Ausgleich von Mindereinnahmen herangezogen werden.

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2018

Gesetzesnummer

10004554

Dokumentnummer

NOR12049472

alte Dokumentnummer

N3198810286E

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