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Artikel 1 BFG 2007

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2007

Artikel 1

Artikel I. Der als Anlage I angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 2007 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Ausgaben und Einnahmen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlusssummen:

 

Allgemeiner Haushalt

Ausgleichs-haushalt

Gesamt-haushalt

 

(Beträge in Millionen Euro)

Ausgaben:

69 574,503

87 530,260

157 104,763

Einnahmen:

65 712,691

91 392,072

157 104,763

Abgang:

3 861,812

Überschuss:

3 861,812

    

Der Abgang des allgemeinen Haushaltes vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während des Finanzjahres 2007 an Mehreinnahmen und Ausgabeneinsparungen anfallen und nicht für die Bedeckung von Überschreitungen gemäß § 41 Abs. 3 und 5 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, sowie Art. IV bis VIII oder zum Ausgleich von Mindereinnahmen herangezogen werden.

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2019

Gesetzesnummer

20005331

Dokumentnummer

NOR40087455

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