Artikel 1 BFG 1997

Alte FassungIn Kraft seit 12.4.1997

Artikel 1

Artikel I. Der als Anlage I angeschlossene Bundesvoranschlag (Anm.: Anlage nicht darstellbar) für das Finanzjahr 1997 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Ausgaben und Einnahmen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlußsummen:

Allgemeiner Ausgleichs- Gesamt-

Haushalt haushalt haushalt

Ausgaben .............. 747 175,025 187 914,539 935 089,564

Einnahmen ............. 679 219,955 255 869,609 935 089,564

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Abgang ................ 67 955,070 - -

Überschuß ............. - 67 955,070 -

Der Abgang des allgemeinen Haushaltes vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während des Finanzjahres 1997 an Mehreinnahmen und Ausgabeneinsparungen anfallen und nicht für die Bedeckung von Überschreitungen gemäß § 41 Abs. 3 und 5 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, in der jeweils geltenden Fassung, sowie Art. IV bis VII oder zum Ausgleich von Mindereinnahmen herangezogen werden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/1997

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2018

Gesetzesnummer

10005033

Dokumentnummer

NOR12056230

alte Dokumentnummer

N3199761549J

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