Artikel 1
Artikel I. Der als Anlage I angeschlossene Bundesvoranschlag (Anm.: Anlage nicht darstellbar) für das Finanzjahr 1997 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Ausgaben und Einnahmen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlußsummen:
Allgemeiner Ausgleichs- Gesamt-
Haushalt haushalt haushalt
Ausgaben .............. 747 175,025 187 914,539 935 089,564
Einnahmen ............. 679 219,955 255 869,609 935 089,564
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Abgang ................ 67 955,070 - -
Überschuß ............. - 67 955,070 -
Der Abgang des allgemeinen Haushaltes vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während des Finanzjahres 1997 an Mehreinnahmen und Ausgabeneinsparungen anfallen und nicht für die Bedeckung von Überschreitungen gemäß § 41 Abs. 3 und 5 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, in der jeweils geltenden Fassung, sowie Art. IV bis VII oder zum Ausgleich von Mindereinnahmen herangezogen werden.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/1997
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2018
Gesetzesnummer
10005033
Dokumentnummer
NOR12056230
alte Dokumentnummer
N3199761549J
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