Artikel 1 BFG 1996

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1996

Artikel 1

Artikel I. Der als Anlage I angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 1996 (Anm.: Anlage I nicht darstellbar) wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Ausgaben und Einnahmen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlußsummen:

Allgemeiner Ausgleichs- Gesamt-

Haushalt haushalt haushalt

(Beträge in Millionen Schilling)

Ausgaben: 752.476,596 198.135,970 950.612,566

Einnahmen: 662.664,549 287.948,017 950.612,566

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Abgang: 89.812,047 - -

Überschuß: - 89.812,047 -

Der Abgang des allgemeinen Haushaltes vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während des Finanzjahres 1996 an Mehreinnahmen und Ausgabeneinsparungen anfallen und nicht für die Bedeckung von Überschreitungen gemäß § 41 Abs. 3 und 5 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, in der jeweils geltenden Fassung, sowie Art. IV bis VII oder zum Ausgleich von Mindereinnahmen herangezogen werden.

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2018

Gesetzesnummer

10005031

Dokumentnummer

NOR12055020

alte Dokumentnummer

N3199655228J

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