Artikel 1 BFG 1994

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 1

Artikel I. Der als Anlage I angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 1994 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Ausgaben und Einnahmen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlußsummen:

Allgemeiner Ausgleichs- Gesamt-

Haushalt haushalt haushalt

(Beträge in Millionen Schilling)

Ausgaben: 709.311,363 158.066,987 867.378,350

Einnahmen: 628.610,619 238.767,731 867.378,350

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Abgang: 80.700,744 - -

Überschuß: - 80.700,744 -

Der Abgang das allgemeinen Haushaltes vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während des Finanzjahres 1994 an Mehreinnahmen und Ausgabeneinsparungen anfallen und nicht für die Bedeckung von Überschreitungen gemäß § 41 Abs. 3 und 5 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr. 213/1966, in der jeweils geltenden Fassung, sowie Art. IV bis VII oder zum Ausgleich von Mindereinnahmen herangezogen werden.

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2018

Gesetzesnummer

10004894

Dokumentnummer

NOR12053543

alte Dokumentnummer

N3199433031J

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