Artikel 1
Gemäß § 860 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches verpflichte ich den Bund im Sinne des § 1 Abs. 1 WHG, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 WHG, Soldaten, die im Assistenzeinsatz gemäß § 2 Abs. 1 lit. b oder lit. c des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder zur Hilfeleistung bei Elementarereignissen und Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges eingesetzt wurden, oder deren Hinterbliebenen eine besondere Hilfeleistung zu erbringen.
Diese Verpflichtung ist rückwirkend auf Sachverhalte im Sinne des § 4 WHG anzuwenden, die innerhalb von drei Jahren vor der Kundmachung dieser Auslobung eingetreten sind.
Schlagworte
BGBl. I Nr. 146/2001
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2020
Gesetzesnummer
20005648
Dokumentnummer
NOR40095245
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