Artikel 1
Verbindlicherklärung der ÖNORM-EN 45503
Soweit Auftraggeber, die eine Tätigkeit im Sinne des § 84 Abs. 2 des Bundesvergabegesetzes 1997, BGBl. I Nr. 56/1997, ausüben, eine Bescheinigung darüber begehren, daß ihre Vergabeverfahren und ‑praktiken zu einem bestimmten Zeitpunkt mit den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechtes und der einschlägigen österreichischen Vorschriften übereinstimmen, sind bei der Bewertung der Auftragsvergabeverfahren die Bestimmungen der in der Anlage enthaltenen ÖNORM-EN 45503 „Bescheinigungs-Norm für die Bewertung der Auftragsvergabeverfahren von Auftraggebern im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor“ vom 1. April 1996 zu beachten.
Schlagworte
Wasserversorgung, Energieversorgung, Vergabepraktikum
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2018
Gesetzesnummer
10012713
Dokumentnummer
NOR12157844
alte Dokumentnummer
N9199748601L
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