Artikel 1 Beschäftigung in Grenzzonen - Grenzgängerabkommen (Ungarn)

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1998

Artikel 1

Artikel 1

(1) Dieses Abkommen legt die Grenzzonen als grenznahe Gebiete der beiden Staaten fest und regelt die Erleichterungen der Beschäftigung von Grenzgängern in diesen Grenzzonen.

(2) Grenzzonen im Sinne dieses Abkommens sind:

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