Artikel 1 Berufsbezeichnung für Absolventen des Medienkundlichen Lehrganges an der Universität Graz

Alte FassungIn Kraft seit 29.12.1982

Artikel 1

Der Rektor der Universität Graz hat den Absolventen des an dieser Universität eingerichteten „Medienkundlichen Lehrganges“, eines interfakultären, allgemeinen Hochschullehrganges zur praxisnahen Ausbildung für einen Medienberuf auf gehobener Ebene, nachdem die Absolventen die Lehrveranstaltungen von wenigstens 40 Semesterwochenstunden (das sind 600 einzelne Unterrichtsstunden) besucht, die vorgeschriebenen Einzelprüfungen aus den Pflichtfächern und mindestens einem Schwerpunktfach, die schriftliche und mündlich-kommissionelle Abschlußprüfung mit Erfolg abgelegt haben, die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter Absolvent des Medienkundlichen Lehrganges“ zu verleihen.

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2025

Gesetzesnummer

10009519

Dokumentnummer

NOR12120819

alte Dokumentnummer

N7198231804L

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