Artikel 1 Berufsbezeichnung für Absolventen des Hochschullehrganges für Angewandte Betriebswirtschaft

Alte FassungIn Kraft seit 15.10.1988

Artikel 1

Der Rektor der Universität Innsbruck hat Absolventen des von der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät dieser Universität durchgeführten allgemeinen Hochschullehrganges für Angewandte Betriebswirtschaft nach Besuch der Lehrveranstaltungen über die Pflicht- und Wahlfächer im Gesamtausmaß von wenigstens 60 Wochenstunden und erfolgreicher Ablegung der Abschlußprüfung die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter Betriebsökonom“ zu verleihen.

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2025

Gesetzesnummer

10009650

Dokumentnummer

NOR12122460

alte Dokumentnummer

N7198817026J

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