Artikel 1
Der Rektor der Universität Innsbruck hat Absolventen des von der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät dieser Universität durchgeführten allgemeinen Hochschullehrganges für Angewandte Betriebswirtschaft nach Besuch der Lehrveranstaltungen über die Pflicht- und Wahlfächer im Gesamtausmaß von wenigstens 60 Wochenstunden und erfolgreicher Ablegung der Abschlußprüfung die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter Betriebsökonom“ zu verleihen.
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2025
Gesetzesnummer
10009650
Dokumentnummer
NOR12122460
alte Dokumentnummer
N7198817026J
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