Artikel 1 Berufsbezeichnung Akademisch geprüfter Marketingexperte/Akademisch geprüfte Marketingexpertin“

Alte FassungIn Kraft seit 24.11.1990

Artikel 1

Der Dekan der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Innsbruck hat Absolventen des von dieser Fakultät durchgeführten allgemeinen Hochschullehrganges für „Aus- und Weiterbildung von Verkaufsleitern in Vorarlberg“ nach erfolgreicher Ablegung der im Unterrichtsplan vorgesehenen Abschlußprüfung die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter Marketingexperte/ Akademisch geprüfte Marketingexpertin“ zu verleihen.

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2025

Gesetzesnummer

10009747

Dokumentnummer

NOR12123363

alte Dokumentnummer

N7199013610J

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