Artikel 1 Berufsbezeichnung Akademisch geprüfter Krankenhausmanager/Akademisch geprüfte Krankenhausmanagerin“

Alte FassungIn Kraft seit 29.5.1991

Artikel 1

Der Rektor der Wirtschaftsuniversität Wien hat Absolventen des von dieser Universität durchgeführten Hochschullehrganges für Krankenhausmanagement nach erfolgreicher Absolvierung der im Unterrichtsplan vorgeschriebenen Zwischeneinzelprüfungen, der Diplomarbeit, der Abschlußprüfungen sowie der vorgeschriebenen Praxis die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter Krankenhausmanager/Akademisch geprüfte Krankenhausmanagerin“ zu verleihen.

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2025

Gesetzesnummer

10009752

Dokumentnummer

NOR12123456

alte Dokumentnummer

N7199110299X

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