Artikel 1
Der Rektor der Technischen Universität Wien hat Absolventen des von dieser Universität durchgeführten Hochschullehrganges für Geoinformationswesen nach erfolgreicher Ablegung der im Unterrichtsplan vorgesehenen Abschlußprüfung die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfter Geoinformationstechniker/Akademisch geprüfte Geoinformationstechnikerin“ zu verleihen.
Schlagworte
Geoinformationstechniker
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2025
Gesetzesnummer
10009751
Dokumentnummer
NOR12123455
alte Dokumentnummer
N7199110297X
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