Artikel 1 Berufsbezeichnung Akademisch geprüfte(r) Medizinphysiker(in)“

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1992

Artikel 1

Der Rektor der Universität Wien hat Absolventen des von dieser Universität durchgeführten Hochschullehrganges für Medizinische Physik nach erfolgreicher Ablegung der im Unterrichtsplan vorgesehenen Abschlußprüfungen die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfte(r) Medizinphysiker(in)“ zu verleihen.

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2025

Gesetzesnummer

10009814

Dokumentnummer

NOR12123894

alte Dokumentnummer

N7199220451J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)