Artikel 1 Berufsbezeichnung Akademisch geprüfte(r) Kommunikationsberater(in)“

Alte FassungIn Kraft seit 09.7.1992

Artikel 1

Der Rektor der Universität Innsbruck hat Absolventen des von dieser Universität durchgeführten Hochschullehrganges für „Zwischenmenschliche Kommunikation im Berufsleben“ nach erfolgreicher Ablegung der im Unterrichtsplan vorgesehenen Abschlußprüfung die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfte(r) Kommunikationsberater(in)“ zu verleihen.

Schlagworte

Kommunikationsberater, Kommunikationsberaterin

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2025

Gesetzesnummer

10009797

Dokumentnummer

NOR12123725

alte Dokumentnummer

N7199211316X

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