Artikel 1
Der Rektor der Universität Innsbruck hat Absolventen des von dieser Universität durchgeführten Hochschullehrganges für „Zwischenmenschliche Kommunikation im Berufsleben“ nach erfolgreicher Ablegung der im Unterrichtsplan vorgesehenen Abschlußprüfung die Berufsbezeichnung „Akademisch geprüfte(r) Kommunikationsberater(in)“ zu verleihen.
Schlagworte
Kommunikationsberater, Kommunikationsberaterin
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2025
Gesetzesnummer
10009797
Dokumentnummer
NOR12123725
alte Dokumentnummer
N7199211316X
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