vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 1 Beibehaltung des Österreichischen Generalkonsulates in Hongkong (China)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.9.1997

(Übersetzung)

ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT

PEKING

Zl. 2.776.1/13/97

VERBALNOTE

Die Österreichische Botschaft in China entbietet dem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Volksrepublik China seine Empfehlungen und beehrt sich im Namen der Österreichischen Bundesregierung zu bestätigen, daß – gemäß Abschnitt XI des Anhanges I des Grundlagenvertrages zwischen der Regierung der Volksrepublik China und der Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland betreffend Hongkong sowie Artikel 157 des Grundgesetzes der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China, der festlegt, daß „konsularische und andere offizielle Missionen, welche von Staaten errichtet wurden, die offizielle diplomatische Beziehungen mit der Volksrepublik China unterhalten, beibehalten werden dürfen“ – von beiden Seiten im Wege freundschaftlicher Konsultationen folgendes Abkommen betreffend die Beibehaltung des Österreichischen Generalkonsulates in der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China nach der am 1. Juli 1997 erfolgenden Übernahme der Souveränität über Hongkong durch die Regierung der Volksrepublik China erzielt wurde:

Wenn das obige Abkommen durch das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten in einer Antwortnote bestätigt wird, stellen diese Note und die Antwortnote des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten ein Abkommen dar, das am 1. Juli 1997 in Kraft tritt.

Die Österreichische Botschaft benützt diese Gelegenheit, dem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Volksrepublik China die Versicherung seiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

Peking, am 12. Juni 1997

An das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Volksrepublik China

Konsularabteilung

Peking

(Übersetzung)

Artikel 1

Ministerium für auswärtige

Angelegenheiten der Volksrepublik China,

Konsularabteilung, Abt. V

(97) Buling5zi Nr. 122

Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Volksrepublik China entbietet der Botschaft der Republik Österreich seine Empfehlungen und beehrt sich, den Empfang der Note Nr. 2.776.1/13/97 wie folgt zu bestätigen:

„Die Österreichische Botschaft ..... (es folgt der weitere Text der Übersetzung der Eröffnungsnote ins Deutsche) ..... in Kraft tritt.“

Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Volksrepublik China in Vertretung der Regierung der Volksrepublik China bestätigt, daß es mit dem Inhalt der obigen Note einverstanden ist.

Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Volksrepublik China benützt diese Gelegenheit, der Botschaft der Republik Österreich die Versicherung seiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

Peking, 20. Juni 1997

______________________

*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 318/1969

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)