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Artikel 1 Beglaubigungsvertrag (Deutschland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.7.1924

Artikel 1

Artikel 1. Urkunden, die von einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des einen vertragschließenden Staates ausgestellt wurden, bedürfen zum Gebrauch im Gebiete des anderen Staates keiner weiteren Beglaubigung, wenn sie mit dem Siegel oder Stempel der Gerichts- oder Verwaltungsbehörde versehen sind.

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