Artikel 1 Auswirkung des Armutsgelübdes von Angehörigen der Ordensgemeinschaften

Alte FassungIn Kraft seit 04.2.1976

Artikel 1

Im Hinblick auf das Reskript der Heiligen Kongregation für Ordensleute und Säkularinstitute vom 8. Juli 1974, Prot.n.Spr 127/1971, wird festgestellt, daß die Angehörigen der Ordensgemeinschaften Österreichs, die die feierlichen Gelübde abgelegt haben oder ablegen werden, nach dem kanonischen Recht bezüglich der rechtlichen Auswirkungen des feierlichen Armutsgelübdes den Ordensangehörigen mit einfachen ewigen Gelübden gleichgestellt worden sind.

1. Zur Vermögensfähigkeit von Ordenspersonen vgl. § 356 ABGB,

JGS Nr. 946/1811, zu deren Erbfähigkeit vgl. die §§ 538 und 539

ABGB, JGS Nr. 946/1811, zu deren Testierfähigkeit vgl. § 573 ABGB,

JGS Nr. 946/1811, zur Fähigkeit, einen Pflichtteil zu erwerben,

vgl. § 767 ABGB, JGS Nr. 946/1811.

2. Auf Grund des vorliegenden Reskripts und dessen Kundmachung im

BGBl. sind die für bis dahin - mit Ausnahmen - geltenden

Beschränkungen der Vermögens-, Erb- und Testierfähigkeit von

Ordenspersonen, die die feierlichen Gelübde abgelegt haben, derzeit

gegenstandslos.

Schlagworte

Nonne, Mönch, Armutsgelübde, Kloster, Vermögensfähigkeit,

Erbfähigkeit, Testierfähigkeit, Ordensgeistliche,

Religiosenkongregation

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2018

Gesetzesnummer

10002359

Dokumentnummer

NOR12031016

alte Dokumentnummer

N2197623104S

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