Artikel 1
Bundesministerium für
auswärtige Angelegenheiten
Zl. 285.25.04.3/21-IV.2/95
Verbalnote
Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich beehrt sich, der Botschaft der Republik Ungarn seine Hochachtung zu entbieten und ihr vorzuschlagen, gemäß Artikel 2 Absatz 4 lit. a des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn über die Grenzabfertigung im Straßen- und Schiffsverkehr *1) vom 15. Mai 1992 sowie gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Ungarn über die Errichtung neuer Grenzübergänge an der gemeinsamen Staatsgrenze *2) vom 5. April 1991 den Benützungsumfang der derzeit nur österreichischen und ungarischen Staatsbürgern zugänglichen Grenzübergänge Rechnitz–Bozsok (Artikel 13 der Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Ungarn zur Durchführung des Abkommens über die Grenzabfertigung im Straßen- und Schiffsverkehr *3) vom 11. Oktober 1993 bzw. Artikel 1 Z 4 des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Ungarn über die Errichtung neuer Grenzübergänge an der gemeinsamen Staatsgrenze vom 5. April 1991) und Eberau–Szentpéterfa (Artikel 18 der Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Ungarn zur Durchführung des Abkommens über die Grenzabfertigung im Straßen- und Schiffsverkehr vom 11. Oktober 1993 bzw. Artikel 1 Z 5 des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Ungarn über die Errichtung neuer Grenzübergänge an der gemeinsamen Staatsgrenze vom 5. April 1991) auf Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten auszuweiten.
Der Besuch der Aussichtswarte am Geschriebenstein beim Grenzstein C 0 (Artikel 2 des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Ungarn über die Errichtung neuer Grenzübergänge an der gemeinsamen Staatsgrenze vom 5. April 1991) wird Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten ebenfalls gestattet.
Sollte dieser Vorschlag das Einverständnis der ungarischen Seite finden und die Botschaft der Republik Ungarn in ihrer Antwortnote die ungarische Bereitschaft, diese Ausweitung unter denselben Bedingungen zu ermöglichen, zum Ausdruck bringen, so würden diese Note und die Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Ungarn bilden, die am ersten Tag des zweiten Monats, der auf den Monat der Durchführung des Notenwechsels folgt, in Kraft tritt. Diese Vereinbarung kann auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum nachfolgenden Monatsersten gekündigt werden.
Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich benützt diesen Anlaß, der Botschaft der Republik Ungarn erneut seine ausgezeichnete Hochachtung zu versichern.
Wien, am 21. August 1995
L. S.
An die Botschaft der Republik Ungarn
Wien
BOTSCHAFT DER REPUBLIK UNGARN
1010 WIEN, BANKGASSE 4-6
TEL. 533 26 31
(Übersetzung)
13/Y/130-1/95
Verbalnote
Die Botschaft der Republik Ungarn entbietet dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten seine vorzügliche Hochachtung und beehrt sich, den Empfang seiner Note Zl. 285.25.04.3/21-IV.2/95 vom 21. August 1995 zu bestätigen, welche wie folgt lautet:
„Das Bundesministerium ... (es folgt der weitere Text der Eröffnungsnote in deutscher Sprache) ... gekündigt werden.
Die Botschaft beehrt sich mitzuteilen, daß die Regierung der Republik Ungarn mit dem oben Angeführten einverstanden ist, sodaß diese Note und die Note des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Ungarn und der Österreichischen Bundesregierung darstellt.
Die Botschaft der Republik Ungarn benützt diese Gelegenheit, um dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich erneut ihre ausgezeichnete Hochachtung zu versichern.
Wien, am 21. August 1995
L. S.
An das Bundesministerium für
auswärtige Angelegenheiten
Wien
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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 794/1992
*2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 282/1991
*3) Kundgemacht in BGBl. Nr. 766/1993 idF BGBl. Nr. 29/1995
Schlagworte
Straßenverkehr
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2024
Gesetzesnummer
10005948
Dokumentnummer
NOR12065330
alte Dokumentnummer
N4199550354J
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