Artikel 1 Auflassung eines Abschnittes der B 314 Fernpaß Straße

Alte FassungIn Kraft seit 13.8.1999

Artikel 1

Der Straßenteil der B 314 Fernpaß Straße von Bau-km 6,12 bis km 67,94 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit den Verordnungen, BGBl. Nr. 553/74 und BGBl. Nr. 499/92, bestimmten - Abschnitt „Reutte/Nord-Staatsgrenze Vils“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.

Im einzelnen ist der als Bundesstraße aufgelassene Straßenabschnitt (gelb ausgewiesen) aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Tiroler Landesregierung sowie bei den Gemeinden Musau und Vils aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1 : 5 000 zu ersehen.

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2018

Gesetzesnummer

10012881

Dokumentnummer

NOR12159315

alte Dokumentnummer

N9199913305Y

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