Artikel 1
Der Straßenteil der B 314 Fernpaß Straße von Bau-km 6,12 bis km 67,94 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit den Verordnungen, BGBl. Nr. 553/74 und BGBl. Nr. 499/92, bestimmten - Abschnitt „Reutte/Nord-Staatsgrenze Vils“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.
Im einzelnen ist der als Bundesstraße aufgelassene Straßenabschnitt (gelb ausgewiesen) aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Tiroler Landesregierung sowie bei den Gemeinden Musau und Vils aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1 : 5 000 zu ersehen.
Zuletzt aktualisiert am
26.09.2018
Gesetzesnummer
10012881
Dokumentnummer
NOR12159315
alte Dokumentnummer
N9199913305Y
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