Artikel 1 Auflassung eines Abschnittes der B 218 Langenloiser Straße

Alte FassungIn Kraft seit 10.6.1993

Artikel 1

Der Straßenteil der B 218 Langenloiser Straße von km 3,87 bis km 6,84 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 18. Mai 1978, BGBl. Nr. 247, bestimmten - Abschnitt „Umfahrung Langenlois“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.

Im einzelnen ist der als Bundesstraße aufgelassene Straßenabschnitt aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung sowie bei der Stadtgemeinde Langenlois aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. B 218/62 - 89 im Maßstab 1:2000) zu ersehen.

Schlagworte

BGBl. Nr. 247/1978

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2018

Gesetzesnummer

10012264

Dokumentnummer

NOR12154043

alte Dokumentnummer

N9199328269J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)