Artikel 1 Auflassung eines Abschnittes der B 1 Wiener Straße

Alte FassungIn Kraft seit 30.12.1989

Artikel 1

Der Straßenteil der B 1 Wiener Straße von km 276,00 bis km 280,71 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen - mit Verordnung vom 11. November 1982, BGBl. Nr. 571, bestimmten - Abschnitt „Umfahrung Neumarkt“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.

Im einzelnen ist der als Bundesstraße aufgelassene Straßenabschnitt (gelb ausgewiesen) aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Salzburger Landesregierung sowie bei den Marktgemeinden Straßwalchen und Neumarkt am Wallersee aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1 : 5 000 zu ersehen.

Schlagworte

BGBl. Nr. 571/1982

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2018

Gesetzesnummer

10011852

Dokumentnummer

NOR12151702

alte Dokumentnummer

N9198912568H

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