Artikel 1
1. Jedes zum Zwecke der gerichtlich-chemischen Untersuchung abzusendende Object, z. B. ein Organ, Organtheil, ein Giftstoff, Giftträger u. dgl. muß für sich und gesondert von jedem anderen in einem eigenen Gefäße verpackt werden.
2. Vor allen anderen sind Glas- oder Porzellan-Gefäße zur Aufnahme dieser Gegenstände geeignet, und durch eine zweckmäßige äußere Verpackung vor jeder Beschädigung zu schützen.
3. Diese Gefäße sind mit einem geriebenen Glas- oder einem gereinigten Korkstöpsel zu verschließen, und die Stöpsel mit Siegellack der Art luftdicht zu verkitten, so daß jeder Austritt des Inhaltes nach Außen, und jedes Gelangen äußerer Stoffe nach Innen unmöglich wird.
4. Ueberhaupt muß aber auch jedes andere zur Verpackung zu verwendende Materiale vollkommen rein und insbesondere so beschaffen sein, daß der chemisch zu untersuchende Gegenstand nicht vielleicht durch dieses selbst verunreiniget oder vergiftet werde.
5. Die ganze Verpackung der zu versendenden Objecte hat immer durch einen Sachverständigen, und zwar nach Möglichkeit durch einen erfahrenen Chemiker zu geschehen.
Schlagworte
Objekt, Organteil, Glasgefäß, Porzellangefäß, Glasstöpsel
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2025
Gesetzesnummer
10001664
Dokumentnummer
NOR12019791
alte Dokumentnummer
N2185622454S
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