Artikel 1 Anspruch des Noterben auf Rechnungslegung

Alte FassungIn Kraft seit 27.3.1847

Artikel 1

Seine k. k. Majestät haben zur Erläuterung des §. 786 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches mit Allerhöchster Entschließung vom 30. Jänner 1847 zu erklären geruht, daß der Notherbe nach den §§. 786, 830 und 837 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches berechtigt sei, über den ihm vom Tode des Erblassers an, bis zur wirklichen Zutheilung des Pflichttheiles gebührenden verhältnißmäßigen Antheil an Gewinn und Verlust, und an den Früchten der Erbschaft Rechnung zu fordern.

Zur Durchsetzung des Anspruchs siehe auch Art. XLII des Einführungsgesetzes zur Zivilprozeßordnung, RGBl. Nr. 112/1895.

Schlagworte

ABGB, Noterbe, Pflichtteil, Zuteilung, Anteil, Vermögensbekanntgabe, Eidesleistung

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2025

Gesetzesnummer

10001657

Dokumentnummer

NOR12019313

alte Dokumentnummer

N2184722645S

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