Artikel 1 Anpassungsfaktor für 1999

Alte FassungIn Kraft seit 18.12.1998

Artikel 1

Der Anpassungsfaktor für die Anpassung der in den §§ 108g und 108h ASVG angeführten Renten und Pensionen wird für das Jahr 1999 mit 1,015 festgesetzt; die Anpassungsfaktormeßzahl wird für das Jahr 1999 mit 115,29, die Anpassungsrichtwertmeßzahl wird für das Jahr 1999 mit 114,16 festgesetzt.

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2018

Gesetzesnummer

10009102

Dokumentnummer

NOR12115202

alte Dokumentnummer

N6199813168O

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