Artikel 1
Der Anpassungsfaktor für die Anpassung der in den §§ 108g und 108h des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Renten und Pensionen wird für das Jahr 1995 mit 1,028 festgesetzt; die Anpassungsfaktormeßzahl und die Anpassungsrichtwertmeßzahl werden für das Jahr 1995 mit je 109,58 festgesetzt.
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2018
Gesetzesnummer
10008924
Dokumentnummer
NOR12109698
alte Dokumentnummer
N6199442471J
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