Artikel 1
Für die Zwecke dieses Abkommens bedeutet:
(1) „Zollvorschriften“ die von den Zollverwaltungen zu vollziehenden Rechtsvorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Waren.
(2) „Zollverwaltung“ in der Republik Österreich das Bundesministerium für Finanzen und die ihm nachgeordneten Zollbehörden, in der Französischen Republik das Ministere du Budget und die ihm nachgeordneten Zollbehörden.
(3) „Zuwiderhandlung“ eine Verletzung der Zollvorschriften sowie den Versuch einer solchen Verletzung.
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