Artikel 1 ADR – Zusätzliche Ausrüstungsteile für die Durchführung von Notfallmaßnahmen bei der Beförderung von Gasen

Alte FassungIn Kraft seit 17.6.2010

Artikel 1

  1. 1. Abweichend von den Vorschriften der Unterabschnitte 5.4.3.4 und 8.1.5.3 des ADR über zusätzliche Ausrüstungsteile für die Durchführung von Notfallmaßnahmen sind folgende Ausrüstungsteile für die Beförderung von Gasen nicht erforderlich:
  1. eine Schaufel
  2. eine Kanalabdeckung
  3. ein Auffangbehälter aus Kunststoff.
  1. 2. Alle anderen Bestimmungen des ADR über die Beförderung dieser Stoffe sind anzuwenden.
  2. 3. Diese Vereinbarung gilt bis zum 1. Juli 2011 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vor diesem Zeitpunkt von einem der Unterzeichner widerrufen, so gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur für Beförderungen in den Hoheitsgebieten derjenigen ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

 

 

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2021

Gesetzesnummer

20006810

Dokumentnummer

NOR40118956

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