Artikel 1
1. Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2002 (14) und 3390 bis 3394 wird folgendes vereinbart:
- 1.1 Nur die Stoffe, für die geeignete Daten veröffentlicht sind (zB im Rahmen der von der Europäischen Kommission eingerichteten Zuordnungsprogramme), sind zuzuordnen unter den Ziffern 11 und 12 der Klasse 9 gemäß Rn. 3395.
- 1.2 Nur jene Lösungen und Gemische, die einen oder mehrere Stoffe enthalten, für die geeignete Daten veröffentlicht sind (siehe Ziffer 1.1) und wenn die Gesamtkonzentration dieser Stoffe mindestens 25 Masse-% der Lösung oder des Gemisches beträgt, sind zuzuordnen unter den Ziffern 11 und 12 der Klasse 9 gemäß Rn. 3395.
2. Dieses Übereinkommen gilt für Beförderungen auf der Straße zwischen den Unterzeichnerstaaten vom 1. Jänner 1995 bis 1. Jänner 1999.
- London, am 2. November 1994
- Rom, am 2. Februar 1995
- Den Haag, am 22. Dezember 1994
- Brüssel, am 22. November 1994
- Karlstad, am 1. Dezember 1994
- Bern, am 19. November 1994
- Preßburg, am 19. Dezember 1994
- Wien, am 14. März 1995
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2020
Gesetzesnummer
10012498
Dokumentnummer
NOR12156020
alte Dokumentnummer
N9199547297J
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