Artikel 1
(1) Abweichend von den Vorschriften des Unterabsatzes 2.2.9.1.10 und des Abschnitts 2.3.5 und ungeachtet der Vorschriften des Absatzes 2.2.9.4, unterliegen Stoffe, die nicht anderen Klassen des ADR oder anderen Eintragungen der Klasse 9 zugeordnet werden können und die in der Richtlinie 67/548/EWG vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe in der jeweils geltenden Fassung nicht als Stoffe identifiziert sind, denen der Buchstabe N „umweltgefährlich“ (R50; R50/53; R51/53) zugeordnet ist, nicht dem ADR.
(2) Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 2.1.3.8 müssen Lösungen und Gemische von Stoffen, die der UN Nr. 3077 oder 3082 zugeordnet werden, diesen UN-Nummern nur zugeordnet werden, wenn die Konzentration der reinen Stoffe in der Lösung oder im Gemisch mehr als 25 Masse-% beträgt.
(3) Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2004 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2020
Gesetzesnummer
20003394
Dokumentnummer
NOR40052805
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