Artikel 1
1. Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2102 Absatz 4 des ADR dürfen für Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 auch Verpackungen einschließlich Großpackmittel, die die Testkriterien der Verpackungsgruppe I erfüllen, außer Verpackungen aus Metall einschließlich Großpackmittel aus Metall, verwendet werden.
2. Zusätzlich zu den sonst nach dem ADR vorgeschriebenen Angaben hat der Absender im Beförderungspapier zu vermerken:
„Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADR (M79)“.
3. Diese Vereinbarung gilt bis zum 1. September 2003 oder bis zum Tag des Inkrafttretens entsprechender Änderungen der Anlagen A und B des ADR, je nach dem, welcher Zeitpunkt früher liegt, für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2020
Gesetzesnummer
10012934
Dokumentnummer
NOR12159726
alte Dokumentnummer
N9199959182L
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