Artikel 1
- 1. Abweichend von Unterabschnitt 4.1.4.1, Verpackungsanweisung
- P 802 (4) ADR dürfen Fässer aus Stahl (1A1) mit einem höchsten Fassungsraum von 250 Litern verwendet werden.
- 2. Alle sonstigen zutreffenden Vorschriften der ADR sind anzuwenden.
- 3. Zusätzlich zu den vorgeschriebenen Angaben hat der Absender im Beförderungspapier zu vermerken:
- „Beförderung vereinbart nach Abschnitt 1.5.1 der ADR (M157)“.
- 4. Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2006 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2020
Gesetzesnummer
20003871
Dokumentnummer
NOR40061343
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