Artikel 1 ADR – Abweichung vom Unterabschnitt 4.2.4.3, TP13 (umluftunabhängiges Atemschutzgerät)

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2003

Artikel 1

(1) Abweichend von den Bestimmungen in Unterabschnitt 4.2.4.3 findet die Sondervorschrift für ortsbewegliche Tanks TP13 auf die Stoffe, denen sie in Spalte 11 der Tabelle A des Kapitels 3.2, zugeordnet ist, keine Anwendung.

(2) Alle übrigen Vorschriften des ADR sind einzuhalten.

(3) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu den vorgeschriebenen Eintragungen zu vermerken:

“Beförderung vereinbart nach Abschnitt 1.5.1 des ADR (M127)".

(4) Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben, bis einschließlich 31. Dezember 2004. Wird sie vorher von einer Vertragspartei, welche die Vereinbarung unterzeichnet hat, widerrufen, so gilt die Vereinbarung bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen auf den Hoheitsgebieten jener ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2020

Gesetzesnummer

20002601

Dokumentnummer

NOR40039727

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