Artikel 1
(1) Abweichend von den Bestimmungen in Abschnitt 3.2.1, Tabelle A, Verzeichnis der gefährlichen Güter, Anhang A des ADR, findet folgender Wortlaut Anwendung:
Für UN Nr. 2857 muss die Benennung und Beschreibung des Gutes lauten:
“KÄLTEMASCHINEN mit nicht entzündbaren, nicht giftigen Gasen oder Ammoniaklösungen (UN 2672)."
(2) Sonderbestimmung 119 und alle übrigen Vorschriften des ADR sind einzuhalten.
(3) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu den vorgeschriebenen Eintragungen zu vermerken:
- “Beförderung vereinbart nach Abschnitt 1.5.1 des ADR (M133)".
(4) Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen durch den Kanaltunnel.
(5) Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben, bis zum 31. Dezember 2004. Wird sie vorher von einer Vertragspartei, welche die Vereinbarung unterzeichnet hat widerrufen, so gilt die Vereinbarung bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen auf den Hoheitsgebieten jener ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2020
Gesetzesnummer
20002702
Dokumentnummer
NOR40040710
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