Artikel 1
- 1. Abweichend von Unterabschnitt 3.2.3.1 Spalte (16) und Kapitel 9.3 der Anlage zum ADN dürfen Tankschiffe, deren Stoffliste Stoffe umfasst, die der Explosionsgruppe II B zugeordnet sind, die aber mit Flammendurchschlagsicherungen für die Explosionsgruppe II B3 ausgerüstet sind, für die Beförderung derjenigen der auf ihrer Stoffliste befindlichen gefährlichen Güter, die der Explosionsgruppe II B zugeordnet sind, bis zur Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach dem 31. Dezember 2018 weiterhin mit Flammendurchschlagsicherungen für die Explosionsgruppe II B3 ausgerüstet bleiben.
- 2. Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2021 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADN-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner ganz oder teilweise widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADNVertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)