Artikel 1 ADN – Bescheinigungen über besondere Kenntnisse nach Unterabschnitt 8.2.2.8

Alte FassungIn Kraft seit 27.2.2021

Artikel 1

  1. (1) Abweichend von den Bestimmungen der Absätze 8.2.2.8.3 und 8.2.2.8.4 ADN bleiben Bescheinigungen über besondere Kenntnisse des ADN, deren Gültigkeit zwischen dem 1. März 2020 und dem 1. September 2021 endet, bis zum 30. September 2021 gültig. Die Bescheinigungen werden für fünf Jahre erneuert, wenn der Bescheinigungsinhaber vor dem 1. Oktober 2021 den Nachweis nach 8.2.2.8.4 a) ADN und erforderlichenfalls nach 8.2.2.8.4 b) ADN erbringt. Die neue Geltungsdauer beginnt mit dem ursprünglichen Ablaufdatum der zu erneuernden Bescheinigung.
  2. (2) Nach 8.2.1.9 und 8.2.1.10 ADN ausgestellte Dokumente, die als gleichwertig mit der Bescheinigung über besondere Kenntnisse des ADN anerkannt wurden, werden unter denselben Voraussetzungen zugelassen wie in Absatz 1 des vorliegenden multilateralen Abkommens bestimmt. Sie gelten weiterhin als gleichwertig, wenn sie vor dem 1. Oktober 2021 unter Einhaltung der Bedingungen des Internationalen Übereinkommens über die Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten erneuert werden.
  3. (3) Diese Vereinbarung gilt bis 1. Oktober 2021 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADN-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vor diesem Zeitpunkt von einem der Unterzeichner widerrufen, so gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur für Beförderungen in den Hoheitsgebieten derjenigen ADN-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2021

Gesetzesnummer

20011486

Dokumentnummer

NOR40231497

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