vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 1 Abkommen zwischen Österreich und Frankreich über die filmwirtschaftlichen Beziehungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1997

ABSCHNITT I

Gemeinschaftsproduktion

Artikel 1

Die Vertragsparteien werden Filme, die von Produzenten beider Staaten in Gemeinschaftsproduktion hergestellt werden, im Rahmen des jeweils geltenden innerstaatlichen Rechts nach den Bestimmungen dieses Abkommens behandeln.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)